Häusliches Arbeitszimmer eines Kapitalanlegers
Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen hat ein Kapitalanleger die Möglichkeit, die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer zu umgehen.
Auch ein Kapitalanleger, der seine Anlageentscheidungen ausschließlich im häuslichen Arbeitszimmer trifft, ist an die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer gebunden. Das meint jedenfalls der Bundesfinanzhof. Auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen sei die Vorschrift mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass bei der Bestimmung des Mittelpunkts der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit die gesamte der Erzielung von Einkünften dienende Tätigkeit des Steuerpflichtigen zu betrachten ist. Somit hat nur derjenige, der ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, eine Chance, die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend zu machen.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
- Jährlicher Frühjahrsputz im Steuerrecht
- Anforderungen an eine satzungsmäßige Vermögensbindung
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft
- Ratenweise Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht
- Zinsfestsetzung nach Übergang zur Einzelveranlagung
- Gewinngrenze für die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags
