Ausbildungsfreibetrag nur für volljährige Kinder
Auch wenn ein Kind besonders schnell seinen Schulabschluss macht, haben seine Eltern erst ab dessen Volljährigkeit Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag.
Eltern dürfen zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Berufsausbildung einen Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro pro Jahr geltend machen. Dass das Gesetz ausdrücklich die Volljährigkeit verlangt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - meint das Finanzgericht Köln. Auch eine Hochbegabung des Kindes, die zu einem früheren Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung führt, rechtfertigt keine besondere Berücksichtigung.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Nutzung von Elektro- und Hybrid-Firmenwagen
- Grundfreibetrag war 2023 verfassungskonform
- Erweiterte Kürzung entfällt bei Grundstücksverkauf vor Liquidation
- Vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie ist kein Familienheim
- Einführung der Frühstartrente
- Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
- Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt 2027 auf 5,0 %
- Antragslose Kindergeldzahlung kommt 2027
- Startschuss für die "Steuererklärung mit einem Klick"
- Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen
