Ausbildungsfreibetrag nur für volljährige Kinder
Auch wenn ein Kind besonders schnell seinen Schulabschluss macht, haben seine Eltern erst ab dessen Volljährigkeit Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag.
Eltern dürfen zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Berufsausbildung einen Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro pro Jahr geltend machen. Dass das Gesetz ausdrücklich die Volljährigkeit verlangt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - meint das Finanzgericht Köln. Auch eine Hochbegabung des Kindes, die zu einem früheren Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung führt, rechtfertigt keine besondere Berücksichtigung.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Steuerfreie Entlastungsprämie ist gescheitert
- Getrennte Aufzeichnung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
- Förderung für private Elektrofahrzeuge ist gestartet
- Nutzung eines Privatwagens trotz Dienstwagens
- Reinvestitionsrücklage bei Schwesterpersonengesellschaften
- Baden-Württemberger Grundsteuer ist verfassungskonform
- Viele Mängel bei Kassenkontrollen in Barbershops, Tattoo- und Nagelstudios
- Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften
- Bonuspunkteprogramm ist kein Gutschein
- Bilanzierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
