Betriebsschließung wegen erheblicher Steuerschulden
Die Gewerbeaufsicht darf auf Anregung des Finanzamts die Betriebsschließung veranlassen, wenn erhebliche Steuerschulden bestehen.
Hat ein Gewerbetreibender erhebliche Steuerschulden, ist er nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Koblenz als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt weder Verschulden noch charakterliche Mängel voraus. Das Gericht gab damit der Gewerbeaufsicht recht, die auf Anregung des Finanzamts die Schließung des Betriebs und die Einstellung der Gewerbetätigkeit eines Maklers verfügt hatte. Der Kläger hatte rund 83.000 Euro Steuerschulden, deren Tilgung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten war.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Nutzung von Elektro- und Hybrid-Firmenwagen
- Grundfreibetrag war 2023 verfassungskonform
- Erweiterte Kürzung entfällt bei Grundstücksverkauf vor Liquidation
- Vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie ist kein Familienheim
- Einführung der Frühstartrente
- Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
- Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt 2027 auf 5,0 %
- Antragslose Kindergeldzahlung kommt 2027
- Startschuss für die "Steuererklärung mit einem Klick"
- Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen
