Verluste aus Kursdifferenzen bei Fremdwährungsdarlehen
Zumindest vor Einführung der Abgeltungsteuer sieht der Bundesfinanzhof keinen Grund, Spekulationsverluste aus Fremdwährungsdarlehen steuerlich anzuerkennen.
Währungskursschwankungen im Privatvermögen gehören jedenfalls bis zur Einführung der Abgeltungsteuer zum nichtsteuerbaren Bereich. Das gilt auch dann, wenn ein Kapitalanleger im Rahmen eines Anlagekonzepts durch häufigen Wechsel zwischen verschiedenen Fremdwährungsdarlehen einen Vorteil in Form von Zinsdifferenzen zu erwirtschaften versucht. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die Klage eines Ehepaars abgewiesen, das Kursverluste aus Fremdwährungsdarlehen steuerlich geltend machen wollte. Anders sähe es allenfalls dann aus, wenn ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt. Doch die Aufnahme eines Fremdwährungsdarlehens allein stellt keine Anschaffung und die Tilgung eines solchen Darlehens stellt keine Veräußerung eines Wirtschaftsguts dar, meint der Bundesfinanzhof.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Besteuerung der Energiepreispauschale ist verfassungskonform
- Erdienbarkeit einer Pensionszusage
- Alkoholsteuer soll um 20 % angehoben werden
- Doppelte Haushaltsführung im Wohnmobil ist problematisch
- Steuerbonus für energetische Sanierung richtet sich nach dem Miteigentumsanteil
- Unterhalt an die dauernd getrennt lebende Ehefrau im Trennungsjahr
- Meldung der Bankverbindung an das Bundeszentralamt für Steuern
- Finanzminister plant Abgeltungsteuer auf Kryptogewinne
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
