Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten
Bei Arbeitsessen mit Mitarbeitern kann - im Gegensatz zur sonst üblichen Praxis - der volle Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden.
Es ist allgemein bekannt, dass Bewirtungskosten nur zu 80% steuerlich abgesetzt werden können. Das gilt nicht für Arbeitsessen mit Ihren Mitarbeitern. Bei einem solchen Arbeitsessen, z. B. anlässlich einer Mitarbeiterbesprechung, oder aus besonderem betrieblichen Anlass, beispielsweise nach einer Inventuraufnahme, ist der volle Betriebsausgabenabzug gegeben. Das gilt auch für Bewirtungen anlässlich von Weiterbildungsveranstaltungen des Arbeitgebers.
Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug ist, dass der Arbeitgeber die Rechnung bezahlt und dass die Rechnung auf das Unternehmen ausgestellt wird. Unter diesen Voraussetzungen kann der volle Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden. Der Arbeitnehmer kann zusätzlich die Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe der Pauschbeträge geltend machen. Aus den Pauschbeträgen ist jedoch kein Vorsteuerabzug möglich.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Steuerfreie Entlastungsprämie ist gescheitert
- Getrennte Aufzeichnung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
- Förderung für private Elektrofahrzeuge ist gestartet
- Nutzung eines Privatwagens trotz Dienstwagens
- Reinvestitionsrücklage bei Schwesterpersonengesellschaften
- Baden-Württemberger Grundsteuer ist verfassungskonform
- Viele Mängel bei Kassenkontrollen in Barbershops, Tattoo- und Nagelstudios
- Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften
- Bonuspunkteprogramm ist kein Gutschein
- Bilanzierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
