Bettensteuer ist rechtmäßig
Kommunen dürfen von Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben eine Bettensteuer pro Übernachtung verlangen.
Die Absenkung der Mehrwertsteuer auf Beherbergungsleistungen haben viele Kommunen zum Anlass genommen, eine oft als "Kulturförderabgabe" deklarierte Bettensteuer für Hotels einzuführen. Dass das zulässig ist, hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden und damit im konkreten Fall den Städten Bingen und Trier Recht gegeben. Die Kommunen müssen auch nicht zwischen privaten und beruflichen Übernachtungen unterscheiden, denn auch bei beruflich veranlassten Aufenthalten sei die Übernachtung Teil der persönlichen Lebensgestaltung, meint das Gericht. Allerdings haben die Richter auch die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
- Jährlicher Frühjahrsputz im Steuerrecht
- Anforderungen an eine satzungsmäßige Vermögensbindung
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft
- Ratenweise Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht
- Zinsfestsetzung nach Übergang zur Einzelveranlagung
- Gewinngrenze für die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags
