Kindergeldanspruch bei einem Haushaltswechsel
Ein Kindergeldanspruch besteht auch bei noch nicht endgültig vollzogener Haushaltsaufnahme.
Anspruchsvoraussetzung für Kindergeld ist, dass das Kind zu Ihrem Haushalt gehört. In der Regel ist klar, zu welchem Haushalt ein Kind gehört. Probleme können sich jedoch ergeben, wenn Ihr Kind den Haushalt wechselt. Beim Wechsel eines Kindes von einem Elternteil zum anderen kann das Kind auch dann bereits in den neuen Haushalt aufgenommen sein, wenn der Wechsel noch nicht endgültig ist, das Kind aber für einen längeren Zeitraum von dem aufnehmenden Elternteil betreut und unterhalten wird.
Zur Bewertung für die Zugehörigkeit eines Kindes zum Haushalt wird darauf abgestellt, dass das Kind im Haushalt des entsprechenden Elternteils wohnt, dort versorgt und betreut wird und sich in der Obhut dieses Elternteils befindet. Ein Obhutsverhältnis in dem eben geschilderten Sinne besteht in keinem Fall, wenn von vornherein klar ist, dass das Kind nur für kurze Zeit, beispielsweise zu Besuchszwecken oder Ferien, bei einem Elternteil befindet. Gesichtspunkte wie das Sorgerecht und die Eintragung ins Melderegister können nur als unterstützende Indizien herangezogen werden.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
- Jährlicher Frühjahrsputz im Steuerrecht
- Anforderungen an eine satzungsmäßige Vermögensbindung
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft
- Ratenweise Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht
- Zinsfestsetzung nach Übergang zur Einzelveranlagung
- Gewinngrenze für die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags
