Geänderte Aufbewahrungspflichten
Seit dem 1. Januar erfüllt die Mikroverfilmung in der Regel nicht mehr die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.
Die Oberfinanzdirektion Düsseldorf hat in einem Schreiben auf die seit dem 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften hingewiesen: Wird die Buchführung mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt, muss sichergestellt sein, dass während der Dauer der Aufbewahrungsfristen die Daten jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können. Dies bedeutet, dass eine Mikroverfilmung der Grundbücher und Konten mit anschließender Löschung der Datenträger seit dem 1. Januar 2002 nicht mehr den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entspricht, weil die Daten nicht mehr maschinell lesbar gemacht werden können.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
- Jährlicher Frühjahrsputz im Steuerrecht
- Anforderungen an eine satzungsmäßige Vermögensbindung
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft
- Ratenweise Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht
- Zinsfestsetzung nach Übergang zur Einzelveranlagung
- Gewinngrenze für die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags
