Bürgschaftsleistung als Werbungskosten
Auch eine geplante Beteiligung an der Gesellschaft verhindert nicht, dass eine Bürgschaftsleistung bei den Werbungskosten abziehbar ist.
Weil sein Arbeitgeber in finanzielle Schwierigkeiten geriet, gewährte ihm ein Arbeitnehmer eine Bürgschaft. Außerdem sollte er im Rahmen einer Kapitalerhöhung ebenfalls Gesellschafter der GmbH werden. Allerdings ging die Gesellschaft schon in die Insolvenz, noch bevor die Kapitalerhöhung umgesetzt wurde. Die Bank forderte schließlich die Bürgschaft ein, und diese Bürgschaftsleistung wollte der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt weigerte sich aber, weil es der Meinung war, die Bürgschaft sei nicht wegen des Arbeitsverhältnisses sondern wegen des geplanten Erwerbs der Gesellschaftsanteile gewährt worden. Der Bundesfinanzhof sieht das jedoch anders: Die Gesellschafterstellung war nur in Aussicht gestellt, der Arbeitnehmer hat sich als solcher verbürgt und nicht als Gesellschafter. Damit kann er die Bürgschaftsleistung als nachträgliche Werbungskosten geltend machen.
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