Zweifel an der Zinsschranke bei Fremdfinanzierungen
Wenn die Zinsschranke bei einer entsprechenden Fallkonstellation auch bankübliche Fremdfinanzierungen erfasst, hat der Bundesfinanzhof ernste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung.
Der Bundesfinanzhof hat wegen ernster Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke einer immobilienverwaltenden AG die Aussetzung der Vollziehung gewährt. Die AG hatte die Immobilien fremdfinanziert und damit erhebliche Zinsaufwendungen. Für die Zinsen bürgten dabei auch die Gesellschafter, damit die Bank dem hohen Fremdfinanzierungsanteil zustimmt. Damit waren die Zinsaufwendungen der AG von der Zinsschranke erfasst. Weil die entsprechende Vorschrift nun neben den eigentlich vorgesehenen sog. Back-to-back-Finanzierungen auch eine übliche Fremdfinanzierung durch eine Bank erfasst, hält der Bundesfinanzhof die Vorschrift in dieser Form nicht für verfassungskonform.
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