Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verwendung privater Konten
Zahlungen von GmbH-Schuldnern auf das Privatkonto eines Gesellschafters führen ohne klare und eindeutige Vereinbarung über die Handhabung solcher Zahlungen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Überweist ein Schuldner der GmbH Geld auf das private Konto des Gesellschafters der GmbH, führt das auch dann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn der Gesellschafter später von seinem privaten Konto Rechnungen an die GmbH begleicht und die Zahlungsvorgänge in der Buchhaltung der GmbH erfasst werden. Das gilt nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg jedenfalls dann, wenn es keine klare und eindeutige Vereinbarung zwischen der GmbH und dem Gesellschafter über die auf die dem privaten Bankkonto gutgeschriebenen Beträge gibt und der Gesellschafter frei über die Gelder verfügen kann. Gegen das Urteil ist jetzt die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.
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