Gleichzeitiger Kindergeldbezug in mehreren EU-Staaten
EU-Ausländer mit Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland haben hier selbst dann Anspruch auf zumindest einen Teil des Kindergelds, wenn sie auch im Heimatland Kindergeld beziehen.
Bürger aus anderen EU-Ländern, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland haben, können auch dann in Deutschland kindergeldberechtigt sein, wenn sie weiterhin in das Sozialsystem ihres Heimatlandes eingegliedert sind und dort ebenfalls Kindergeld beziehen. Allerdings wird das ausländische Kindergeld dann auf das deutsche Kindergeld angerechnet, das entsprechend gekürzt wird. Mit dieser Entscheidung reagiert das Finanzgericht Köln auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, der bereits Saisonarbeitern mit Verweis auf das Freizügigkeitsrecht in der EU einen vergleichbaren Anspruch zugesprochen hatte. Dieses Prinzip müsse auch und erst recht für andere Bürger gelten, die nicht nur saisonal hier tätig sind.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
- Jährlicher Frühjahrsputz im Steuerrecht
- Anforderungen an eine satzungsmäßige Vermögensbindung
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft
- Ratenweise Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht
- Zinsfestsetzung nach Übergang zur Einzelveranlagung
- Gewinngrenze für die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags
