Führerschein und Pkw-Umbau wegen Behinderung nicht abziehbar
Wer trotz Behinderung noch öffentliche Verkehrsmittel nutzen kann, hat keinen Anspruch darauf, die Kosten für einen Führerschein oder den behindertengerechten Umbau des Autos als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen.
Schon vor vielen Jahren hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Kosten für den Erwerb des Führerscheins nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, wenn sich der Steuerzahler aufgrund seiner Behinderung außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Fahrzeugs fortbewegen kann. Führt die Behinderung dagegen nur zu gewissen körperlichen Einschränkungen, die weiterhin auch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zulassen, sind die Kosten für den Führerschein und einen Fahrzeugumbau nicht steuerlich abziehbar. Mit diesem Urteil hat das Finanzgericht Köln die Hoffnungen der Eltern eines halbseitig gelähmten Sohnes enttäuscht, die Kosten von insgesamt 5.400 Euro geltend machen wollten.
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