Schornsteinfegerrechnung muss unbar bezahlt werden
Auch die Schornsteinfegerrechnung wird nur dann als Handwerkerleistung steuerlich anerkannt, wenn sie per Überweisung bezahlt wurde.
Damit das Finanzamt den Steuervorteil für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt, muss der Steuerzahler nicht nur eine Rechnung vorlegen, sondern diese auch auf das Konto des Leistungserbringers bezahlt haben. Eine Barzahlung schließt den Steuervorteil aus. Für den Bundesfinanzhof ist klar, dass das auch für die Rechnung des Schornsteinfegers gilt. Die Klägerin konnte die Richter auch nicht mit dem Argument umstimmen, dass der Kaminfeger auf Barzahlung bestanden habe und außerdem bei der "Quasi-Behörde Bezirksschornsteinfeger" Schwarzarbeit nicht zu befürchten sei. Das Gesetz ist nach Auffassung der Richter nun einmal eindeutig. Wer also den Steuervorteil in Anspruch nehmen will, muss somit auch den Kaminfeger per Banküberweisung bezahlen.
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