Diätverpflegung ist keine außergewöhnliche Belastung
Selbst ärztlich verordnete Diätverpflegung, die notwendig ist, um Medikamenteneinnahme zu vermeiden, ist nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Das im Einkommensteuergesetz festgeschriebene Abzugsverbot für Diätverpflegung gilt auch dann, wenn diese nicht nur neben, sondern anstelle von Medikamenten zur Linderung der Krankheit benötigt wird. Auch wenn die Diät wegen einer ärztlichen Verordnung unmittelbar als Therapie eingesetzt wird und damit Medikamentencharakter aufweist, bleibt es beim Abzugsverbot. Mit dieser Begründung verweigerte das Finanzgericht Düsseldorf einer Patientin den Abzug der Kosten für Nahrungsergänzungsmittel als außergewöhnliche Belastung.
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