Investitionsabzugsbetrag nur mit Nachweis der Investitionsabsicht
Wer nachträglich noch einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen will, muss einen Nachweis bringen, dass die Investitionsabsicht schon in dem Jahr bestanden hat, für das der Abzugsbetrag beantragt wird.
Wer nachträglich noch einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen will, stößt beim Finanzamt meist auf wenig Gegenliebe. So erging es auch dem Inhaber eines Taxiunternehmens, der nach einer Betriebsprüfung für das Jahr 2008 noch einen Investitionsabzugsbetrag für einen 2010 angeschafften Neuwagen geltend machen wollte. Doch keines der vorgebrachten Argumente dafür, warum die Investitionsabsicht schon 2008 bestanden habe, konnten das Finanzamt oder das Finanzgericht Düsseldorf überzeugen. Unter anderem blieb der Hinweis ungehört, dass bisher regelmäßig neue Fahrzeuge angeschafft und über fünf Jahre abgeschrieben wurden. Weil Investitionen von vielen betriebswirtschaftlichen Faktoren abhängen, lässt das Gericht eine betriebliche Übung nicht als aussägekräftig für die Verhältnisse im Streitjahr gelten. Selbst wer also für geplante Investitionen noch nicht unmittelbar einen Abzugsbetrag geltend machen will, tut gut daran, für den späteren Eventualfall Nachweise für eine Investitionsabsicht aufzuheben.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Nutzung von Elektro- und Hybrid-Firmenwagen
- Grundfreibetrag war 2023 verfassungskonform
- Erweiterte Kürzung entfällt bei Grundstücksverkauf vor Liquidation
- Vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie ist kein Familienheim
- Einführung der Frühstartrente
- Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
- Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt 2027 auf 5,0 %
- Antragslose Kindergeldzahlung kommt 2027
- Startschuss für die "Steuererklärung mit einem Klick"
- Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen
