Kindergeldanspruch entfällt für berufstätige Kinder
Für ein Kind, das nach der ersten Berufsausbildung nur berufsbegleitend studiert, besteht kein Kindergeldanspruch mehr.
Mit der Reform des Familienleistungsausgleichs hat sich ab 2012 einiges beim Kindergeld geändert. Unter anderem gilt jetzt, dass ein Kind nach einer erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium nur berücksichtigt werden kann, wenn es allenfalls einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht. Für ein Kind, das nach der ersten Berufsausbildung in Vollzeit berufstätig ist und nur berufsbegleitend studiert, entfällt daher für das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu Recht der Kindergeldanspruch.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Nutzung von Elektro- und Hybrid-Firmenwagen
- Grundfreibetrag war 2023 verfassungskonform
- Erweiterte Kürzung entfällt bei Grundstücksverkauf vor Liquidation
- Vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie ist kein Familienheim
- Einführung der Frühstartrente
- Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
- Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt 2027 auf 5,0 %
- Antragslose Kindergeldzahlung kommt 2027
- Startschuss für die "Steuererklärung mit einem Klick"
- Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen
