Kindergeldanspruch entfällt für berufstätige Kinder
Für ein Kind, das nach der ersten Berufsausbildung nur berufsbegleitend studiert, besteht kein Kindergeldanspruch mehr.
Mit der Reform des Familienleistungsausgleichs hat sich ab 2012 einiges beim Kindergeld geändert. Unter anderem gilt jetzt, dass ein Kind nach einer erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium nur berücksichtigt werden kann, wenn es allenfalls einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht. Für ein Kind, das nach der ersten Berufsausbildung in Vollzeit berufstätig ist und nur berufsbegleitend studiert, entfällt daher für das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu Recht der Kindergeldanspruch.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
- Jährlicher Frühjahrsputz im Steuerrecht
- Anforderungen an eine satzungsmäßige Vermögensbindung
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft
- Ratenweise Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht
- Zinsfestsetzung nach Übergang zur Einzelveranlagung
- Gewinngrenze für die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags
