Doppelte Haushaltsführung bei gemeinsamem Haushalt mit Eltern
Für den Bundesfinanzhof liegt es auf der Hand, dass ein erwachsenes, wirtschaftlich selbstständiges Kind auch bei einem gemeinsamen Haushalt mit den Eltern eine doppelte Haushaltsführung haben kann.
Mittlerweile ist für eine doppelte Haushaltsführung unter anderem eine finanzielle Beteiligung am gemeinsamen Haushalt erforderlich. In einem Altfall hat der Bundesfinanzhof aber entschieden, dass bei einem erwachsenen, wirtschaftlich selbständigen Kind regelmäßig davon auszugehen ist, dass es nicht als Gast in den elterlichen Haushalt eingegliedert ist, sondern dort gemeinsam mit den Eltern wohnt, die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmt und hier der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Besteuerung der Energiepreispauschale ist verfassungskonform
- Erdienbarkeit einer Pensionszusage
- Alkoholsteuer soll um 20 % angehoben werden
- Doppelte Haushaltsführung im Wohnmobil ist problematisch
- Steuerbonus für energetische Sanierung richtet sich nach dem Miteigentumsanteil
- Unterhalt an die dauernd getrennt lebende Ehefrau im Trennungsjahr
- Meldung der Bankverbindung an das Bundeszentralamt für Steuern
- Finanzminister plant Abgeltungsteuer auf Kryptogewinne
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
