Abfindung des Versorgungsausgleichs ist nicht abziehbar
Eine Ausgleichszahlungen zur Abfindung des Versorgungsausgleichs ist ohne gesetzliche Grundlage, also vor der Gesetzesänderung 2008, nicht als Sonderausgabe abziehbar.
Eine Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs im Rahmen einer Ehescheidung ist nicht als Sonderausgabe abzugsfähig, wenn sie vor der Gesetzesänderung 2008 erfolgt ist. Bei der Zahlung handelt es sich auch nicht um vorweggenommene Werbungskosten im Zusammenhang mit sonstigen Einkünften, sondern um Anschaffungskosten des Rechts auf Altersversorgung. Das Finanzgericht Köln hat aber die Revision zugelassen, weil es eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung mit Beamten, bei denen eine Ausgleichszahlung aufgrund eines anderen Versorgungssystems abzugsfähig wäre, nicht ausschließen konnte.
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