Einbau eines Aufzugs als außergewöhnliche Belastung
Ein Aufzug führt zwar zu einer Aufwertung des Gebäudes, aber wenn ein normaler Treppenlift wegen der baulichen Gegebenheiten nicht in Frage kommt, kann auch der Aufzug eine außergewöhnliche Belastung sein.
Ein wegen Gehbeschwerden eingebauter Treppenlift wird vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Im Einzelfall kann aber auch ein Aufzug als außergewöhnliche Belastung gerechtfertigt sein. Das gilt zumindest dann, wenn ein Treppenlift wegen der baulichen Gegebenheiten nicht in Frage kommt. In dem Fall spielt es keine Rolle, dass der Steuerzahler einen "Gegenwert" durch die Aufwertung des Gebäudes erhält. Mit dieser Begründung hat das Finanzgericht Köln das Finanzamt dazu verpflichtet, die Kosten für den Aufzug von 65.000 Euro anzurechnen.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
- Jährlicher Frühjahrsputz im Steuerrecht
- Anforderungen an eine satzungsmäßige Vermögensbindung
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft
- Ratenweise Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht
- Zinsfestsetzung nach Übergang zur Einzelveranlagung
- Gewinngrenze für die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags
