Allgemeinverfügung zum Abzug von Kinderbetreuungskosten
Per Allgemeinverfügung hat die Finanzverwaltung alle anhängigen Einsprüche zur Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten in den Jahren von 2006 bis 2011 zurückgewiesen.
Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass die von 2006 bis 2011 geltenden Regelungen zur beschränkten Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten verfassungsgemäß sind. Auch eine Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben deshalb am 3. November 2014 durch eine Allgemeinverfügung alle in dieser Frage noch anhängigen Einsprüche und Änderungsanträge zurückgewiesen. Eltern haben nun ein Jahr Zeit, falls sie gegen die Zurückweisung klagen wollen.
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