Bonuszahlungen der Krankenkasse ohne Folgen für Sonderausgaben
Anders als Beitragsrückzahlungen führen zumindest bestimmte Bonuszahlungen der Krankenkasse nicht zu einer Kürzung des Sonderausgabenabzugs.
Zahlt die Krankenversicherung einen Teil der Beiträge zurück, wird der Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge entsprechend gekürzt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind auch Bonuszahlungen Beitragsrückerstattungen, die den Sonderausgabenabzug mindern. Ganz anders sieht das das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, für das die Gleichartigkeit der Zahlungen zwingende Voraussetzung für eine Verrechnung ist. Weil alle Mitglieder - ob sie nun an dem Bonusmodell teilnehmen oder nicht - Anspruch auf sämtliche Versicherungsleistungen zur Basisversorgung haben, sei hier keine Gleichartigkeit gegeben, weil die Bonuszahlung nicht mit der Erlangung des Versicherungsschutzes zusammenhänge. Das Urteil ist allerdings kein genereller Freibrief, denn es lässt sich nicht auf alle Bonusprogramme der verschiedenen Krankenversicherungen übertragen. Zudem hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
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