Spätere Korrektur bei Versehen in elektronischer Steuererklärung
Bei einer elektronischen Steuererklärung ist es nicht grundsätzlich grob fahrlässig, wenn ein Eintrag in einer Anlage vergessen wird, sodass ein bereits bestandskräftiger Bescheid unter Umständen auch nachträglich noch zugunsten des Steuerzahlers geändert werden kann.
Wird die Steuer wegen fehlender Angaben in der Steuererklärung zu hoch festgesetzt, kann auch ein bestandskräftiger Steuerbescheid noch nachträglich geändert werden, wenn der Steuerzahler kein grobes Verschulden daran hat, dass das Finanzamt erst später von den steuerrelevanten Umständen erfahren hat. Grundsätzlich gilt dabei für elektronische Steuererklärungen dasselbe wie für Erklärungen in Papierform. Allerdings ist bei der elektronischen Steuererklärung nach Ansicht des Bundesfinanzhofs zu berücksichtigen, dass sie mitunter weniger übersichtlich ist, und dass am Bildschirm ein Überblick über die ausfüllbaren Felder schwieriger zu erlangen ist, als in einem Papierformular. Das schlichte Vergessen des Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen in die entsprechende Anlage zur elektronischen Einkommensteuererklärung ist daher nicht grundsätzlich grob fahrlässig und eine spätere Berichtigung des Steuerbescheids somit möglich.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Nutzung von Elektro- und Hybrid-Firmenwagen
- Grundfreibetrag war 2023 verfassungskonform
- Erweiterte Kürzung entfällt bei Grundstücksverkauf vor Liquidation
- Vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie ist kein Familienheim
- Einführung der Frühstartrente
- Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
- Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt 2027 auf 5,0 %
- Antragslose Kindergeldzahlung kommt 2027
- Startschuss für die "Steuererklärung mit einem Klick"
- Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen
