Nicht anerkannte Behandlungsmethode als Krankheitskosten
Ist eine Behandlungsmethode zum Zeitpunkt der Behandlung nicht wissenschaftlich anerkannt, braucht es ein amtsärztliches Attest, um die Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend zu machen.
Wer die Kosten für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen will, muss die Zwangsläufigkeit der Kosten durch ein vor der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Attest nachweisen. Der Bundesfinanzhof hat nun festgestellt, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die wissenschaftliche Anerkennung der Behandlungszeitpunkt ist. Eine spätere Anerkennung ist für den Steuerabzug also nicht von Belang.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
- Jährlicher Frühjahrsputz im Steuerrecht
- Anforderungen an eine satzungsmäßige Vermögensbindung
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft
- Ratenweise Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht
- Zinsfestsetzung nach Übergang zur Einzelveranlagung
- Gewinngrenze für die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags
