Meldung als Ausbildungssuchender gilt für Kindergeld nur als Indiz
Für den Anspruch auf Kindergeld ist die Meldung als Ausbildungssuchender bei der Bundesagentur für Arbeit weder unabdingbare Voraussetzung, noch garantiert die Meldung allein den Anspruch.
Die Meldung als Ausbildungssuchender bei der Agentur für Arbeit ist keine zwingende Voraussetzung für den Anspruch auf Kindegeld, sondern hat nur Indiziencharakter. Entsprechend garantiert die Meldung allein noch nicht den Anspruch auf Kindergeld. Andererseits kann der Anspruch nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch weiter bestehen, wenn die Agentur für Arbeit die Registrierung ohne Grund wieder löscht.
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