Masterstudium als Teil der Erstausbildung beim Kindergeld
Mit dem Abschluss des Bachelorstudiums ist nicht automatisch die Erstausbildung abgeschlossen, wenn das folgende Masterstudium zeitlich und inhaltlich auf dem Bachelorstudium aufbaut.
Nach dem Abschluss der Erstausbildung fällt für ein volljähriges Kind der Kindergeldanspruch weg, wenn das Kind neben einer weiteren Ausbildung regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Auch wenn ein Bachelorabschluss grundsätzlich zu einer Berufsausübung qualifiziert, muss damit nicht zwingend die Erstausbildung abgeschlossen sein, meint der Bundesfinanzhof. Zumindest dann, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den Bachelorstudiengang abgestimmt ist und das angestrebte Berufsziel erst darüber erreicht werden kann, ist auch das anschließende Masterstudium noch Teil der Erstausbildung, womit der Anspruch auf Kindergeld weiter bestehen bleibt.
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