Rückstellung für Zusatzbeiträge der Handwerkskammer
Ein Handwerksbetrieb darf für einen regelmäßig festgesetzten Zusatzbeitrag der Handwerkskammer eine Rückstellung bilden.
Setzt die Handwerkskammer über viele Jahre hinweg einheitlich einen Zusatzbeitrag auf der Grundlage des drei Jahre vor dem Beitragsjahr erzielten Gewinns fest, kann ein Handwerksbetrieb für die Zusatzbeiträge der nächsten drei Jahre nach dem Bilanzstichtag eine Rückstellung bilden. Für das Finanzgericht Thüringen steht fest, dass die langjährig unveränderte Festsetzungspraxis der Handwerkskammer eine hinreichend konkrete Verpflichtung zur Zahlung der künftigen Zusatzbeiträge begründet. Allerdings hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
- Jährlicher Frühjahrsputz im Steuerrecht
- Anforderungen an eine satzungsmäßige Vermögensbindung
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft
- Ratenweise Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht
- Zinsfestsetzung nach Übergang zur Einzelveranlagung
- Gewinngrenze für die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags
