Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags bei Betriebsaufgabe
Anders als früher die Ansparabschreibung hat die Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags bei Betriebsaufgabe keine Auswirkungen auf den Veräußerungsgewinn.
Der Vorläufer des Investitionsabzugsbetrags war die Ansparabschreibung in Form einer Rücklage in der Bilanz. Bei einer Betriebsaufgabe wirkte sich die Auflösung dieser Rücklage auch auf den Veräußerungsgewinn aus. Der Investitionsabzugsbetrag als auch die Hinzurechnung nach einer Investition oder die Rückgängigmachung des Abzugsbetrags werden dagegen allesamt außerhalb der Bilanz vorgenommen. Daher wirkt sich der Abzugsbetrag auch nicht auf den Veräußerungsgewinn aus. Das Finanzgericht Niedersachsen sah somit keinen Grund, warum für die Auflösung des Abzugsbetrags die Steuerbegünstigung für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn zur Anwendung kommen sollte. Die Rückgängigmachung beziehe sich immer auf den Veranlagungszeitraum der Geltendmachung, nicht auf den Aufgabezeitpunkt.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Nutzung von Elektro- und Hybrid-Firmenwagen
- Grundfreibetrag war 2023 verfassungskonform
- Erweiterte Kürzung entfällt bei Grundstücksverkauf vor Liquidation
- Vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie ist kein Familienheim
- Einführung der Frühstartrente
- Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
- Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt 2027 auf 5,0 %
- Antragslose Kindergeldzahlung kommt 2027
- Startschuss für die "Steuererklärung mit einem Klick"
- Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen
