Elterngeld mindert den steuerlich abziehbaren Unterhalt
Elterngeld ist in voller Höhe, also einschließlich des einkommensunabhängigen Sockelbetrags, als eigenes Einkommen des Unterhaltsempfängers zu berücksichtigen.
Unterhaltsleistungen können in gewissem Rahmen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Allerdings sind dabei eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers abzuziehen. Das Finanzgericht Münster hat nun entschieden, dass auch das Elterngeld zu den eigenen Einkünften gehört und damit in voller Höhe den steuerlich abziehbaren Unterhalt mindert. Der Kläger, der seiner Lebensgefährtin monatlich Unterhalt zahlte, war der Meinung, dass der einkommensunabhängige Sockelbetrag des Elterngelds in Höhe von 300 Euro nicht zu berücksichtigen sei.
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