Gewinnverteilung bei nachträglich festgestelltem Mehrgewinn
Der Mehrgewinn aus einer Betriebsprüfung ist in der Regel nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel aufzuteilen.
Der durch eine Betriebsprüfung nachträglich festgestellte Mehrgewinn einer Personengesellschaft wird grundsätzlich auf alle Gesellschafter nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel verteilt. Etwas anderes gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg nur dann, wenn die Mehrgewinne ausschließlich einem Gesellschafter zu Gute gekommen sind und weder die Gesellschaft noch die anderen Gesellschafter in der Lage sind, bestehende Erstattungsansprüche gegen diesen Gesellschafter durchzusetzen. Gegen die Entscheidung, die den Fall einer inzwischen aufgelösten Gesellschaft betraf, ist die Revision anhängig.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Steuerfreie Entlastungsprämie ist gescheitert
- Getrennte Aufzeichnung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
- Förderung für private Elektrofahrzeuge ist gestartet
- Nutzung eines Privatwagens trotz Dienstwagens
- Reinvestitionsrücklage bei Schwesterpersonengesellschaften
- Baden-Württemberger Grundsteuer ist verfassungskonform
- Viele Mängel bei Kassenkontrollen in Barbershops, Tattoo- und Nagelstudios
- Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften
- Bonuspunkteprogramm ist kein Gutschein
- Bilanzierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
