Unfallkosten durch Entfernungspauschale abgegolten
Auch außerordentliche Aufwendungen für Fahrten zur Arbeit sind durch die Entfernungspauschale abgegolten, auch wenn die Finanzämter in der Regel trotzdem Unfallkosten als zusätzliche Aufwendungen steuerlich gelten lassen.
Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz folgt mit dieser Entscheidung dem Gesetzeswortlaut und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und ließ daher Unfallkosten und unfallbedingte Krankheitskosten nicht als zusätzliche Werbungskosten zum Abzug zu. Die Krankheitskosten könnten allenfalls als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn sie die zumutbare Belastung überstiegen, und die Reparaturkosten überhaupt nicht. Auch nach diesem Urteil sollten Unfallkosten weiterhin als Werbungskosten geltend gemacht werden, denn bisher akzeptieren die Finanzämter Unfallkosten trotz der gegenteiligen Rechtsprechung in der Regel als zusätzliche Werbungskosten. Lehnt das Finanzamt die Anerkennung aber ab, sind die Erfolgsaussichten vor Gericht weiterhin äußerst gering.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Nutzung von Elektro- und Hybrid-Firmenwagen
- Grundfreibetrag war 2023 verfassungskonform
- Erweiterte Kürzung entfällt bei Grundstücksverkauf vor Liquidation
- Vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie ist kein Familienheim
- Einführung der Frühstartrente
- Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
- Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt 2027 auf 5,0 %
- Antragslose Kindergeldzahlung kommt 2027
- Startschuss für die "Steuererklärung mit einem Klick"
- Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen
