Regelmäßige Arbeitsstätte eines Außendienstmitarbeiters
Das Finanzgericht Münster hält zumindest nach dem alten Reisekostenrecht den Betriebssitz des Arbeitgebers für die regelmäßige Arbeitsstätte eines Außendienstmitarbeiters.
Wenn ein Außendienstmonteur täglich zum Betrieb seines Arbeitgebers fährt und erst von dort aus mit einem Firmenfahrzeug die Einsatzorte anfährt, dann ist der Betriebssitz seine regelmäßige Arbeitsstätte. In der Folge können die Fahrtkosten zum Betrieb nur in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dieses Urteil des Finanzgerichts Münster bezieht sich auf das Jahr 2013, ist also in erster Linie für noch offene oder noch nicht erklärte Altfälle relevant. Seit der Reisekostenreform 2014 gelten etwas andere Regeln für die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
- Jährlicher Frühjahrsputz im Steuerrecht
- Anforderungen an eine satzungsmäßige Vermögensbindung
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft
- Ratenweise Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht
- Zinsfestsetzung nach Übergang zur Einzelveranlagung
- Gewinngrenze für die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags
