Anzeigepflicht trotz strafbewehrtem Bankgeheimnis
Banken müssen bei der Meldung der Vermögenswerte eines Erblassers ans Finanzamt auch die von einer unselbständigen Niederlassung im Ausland verwahrten Vermögensgegenstände angeben.
Banken müssen nach dem Tod des Kontoinhabers dem Finanzamt das bei ihnen hinterlegte Vermögen anzeigen. Hat eine inländische Bank eine unselbstständige Zweigniederlassung im Ausland, muss sie auch die von dieser Niederlassung verwahrten oder verwalteten Vermögensgegenstände melden. Diese Anzeigepflicht besteht laut einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn im anderen Staat (hier Österreich) ein strafbewehrtes Bankgeheimnis gilt.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
