Abschreibung bei mittelbarer Grundstücksschenkung
Auch bei der mittelbaren Schenkung einer vermieteten Immobilie kann der Beschenkte die normale Abschreibung auf das Gebäude als Werbungskosten geltend machen.
Wer eine vermietete Immobilie erbt oder geschenkt bekommt, kann die Abschreibung des vorherigen Eigentümers fortführen. Der Bundesfinanzhof hat nun bestätigt, dass das auch für eine mittelbare Schenkung gilt, bei der statt der Immobilie ein Geldbetrag mit der Auflage verschenkt wird, davon den Immobilienkauf zu finanzieren. Der Beschenkte kann dann auf die vom Schenker getragenen Anschaffungskosten trotzdem eine Abschreibung vornehmen. Zwar stellt der Kaufpreis für den Beschenkten keinen echten Aufwand dar, weil das Geld dafür nicht von ihm stammt. Es ist dann aber ohne Zweifel dem Schenker Aufwand entstanden, was die Abschreibung ermöglicht.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
- Jährlicher Frühjahrsputz im Steuerrecht
- Anforderungen an eine satzungsmäßige Vermögensbindung
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft
- Ratenweise Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht
- Zinsfestsetzung nach Übergang zur Einzelveranlagung
- Gewinngrenze für die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags
