Sonderausgabenabzug für Bonuszahlungen der Krankenkasse
Auch bei bereits bestandskräftigen Steuerbescheiden ist eine nachträgliche Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs bei einer Bonuszahlung der Krankenkasse möglich.
Erstattet die Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten sind, liegt keine Beitragsrückerstattung vor. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat die Finanzverwaltung inzwischen akzeptiert. Außerdem hat das Bundesfinanzministerium Details zur Änderung bereits ergangener Steuerbescheide geregelt. Weil es eine entsprechende Korrekturvorschrift im Gesetz gibt, können alle Steuerbescheide für die Jahre ab 2010 geändert werden, wenn die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Voraussetzung dafür ist aber, dass dem Finanzamt eine Bescheinigung der Krankenkasse über die Bonuszahlungen vorgelegt wird.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Nutzung von Elektro- und Hybrid-Firmenwagen
- Grundfreibetrag war 2023 verfassungskonform
- Erweiterte Kürzung entfällt bei Grundstücksverkauf vor Liquidation
- Vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie ist kein Familienheim
- Einführung der Frühstartrente
- Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
- Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt 2027 auf 5,0 %
- Antragslose Kindergeldzahlung kommt 2027
- Startschuss für die "Steuererklärung mit einem Klick"
- Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen
