Sterbegeld ist steuerpflichtig
Das von einem Versorgungswerk an den überlebenden Ehegatten gezahlte Sterbegeld ist Teil der steuerpflichtigen Rente.
Ein einmaliges Sterbegeld, das ein berufsständisches Versorgungswerk neben der laufenden Hinterbliebenenrente an den überlebenden Ehegatten zahlt, unterliegt wie die anderen Rentenzahlungen mit dem Besteuerungsanteil der Einkommensteuer. Dass das Sterbegeld zweckgebunden für die Bestattung verwendet wurde, spielt für den Bundesfinanzhof dabei keine Rolle. Diesem Umstand würde dadurch Rechnung getragen, dass Beerdigungskosten, die den Wert des erhaltenen Nachlasses übersteigen, als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können. Auch die Anwendung des reduzierten Steuersatzes, der für Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten gilt, hat der Bundesfinanzhof ausgeschlossen.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
