Entschädigung für Schöffenrichter ist nur teilweise steuerpflichtig
Die verschiedenen Aufwandsentschädigungen, die ein ehrenamtlicher Schöffenrichter erhält, sind teilweise steuerfrei und teilweise steuerpflichtig.
Bestimmte Aufwandsentschädigungen, die an ehrenamtliche Schöffenrichter gezahlt werden, sind zweifellos steuerfrei, darunter insbesondere der Kostenersatz für Fahrtkosten und Parkgebühren. Andere Entschädigungszahlungen sind dagegen zumindest teilweise steuerpflichtig. Das gilt insbesondere für die Verdienstausfallentschädigung. Anders als das Finanzgericht Baden-Württemberg sieht der Bundesfinanzhof diese aber als Arbeitnehmer-Einkünfte an. Die Anwendung des Ehrenamtsfreibetrags auf diese Entschädigung sei schon deswegen ausgeschlossen, weil bereits andere steuerfreie Entschädigungen (Fahrtkosten etc.) gezahlt werden. Die Entschädigung für Zeitversäumnis ist dagegen nicht steuerbar.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Besteuerung der Energiepreispauschale ist verfassungskonform
- Erdienbarkeit einer Pensionszusage
- Alkoholsteuer soll um 20 % angehoben werden
- Doppelte Haushaltsführung im Wohnmobil ist problematisch
- Steuerbonus für energetische Sanierung richtet sich nach dem Miteigentumsanteil
- Unterhalt an die dauernd getrennt lebende Ehefrau im Trennungsjahr
- Meldung der Bankverbindung an das Bundeszentralamt für Steuern
- Finanzminister plant Abgeltungsteuer auf Kryptogewinne
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
