Zeitliche Verteilung außergewöhnlicher Belastungen nicht möglich
Selbst wenn die außergewöhnlichen Belastungen in einem Kalenderjahr höher sind als das steuerpflichtige Einkommen, ist eine Verteilung auf mehrere Jahre nicht möglich.
Auch besonders hohe außergewöhnliche Belastungen sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr steuerlich zu berücksichtigen, in dem sie angefallen sind. Im Gegensatz zu früher lässt der Bundesfinanzhof keine Verteilung auf mehrere Kalenderjahre mehr zu, selbst dann, wenn die Aufwendungen so hoch sind, dass sie - wie im Streitfall der behindertengerechte Umbau des Hauses - höher sind als das steuerpflichtige Einkommen. Für eine Verteilung auf mehrere Jahre aus Billigkeitsgründen sieht der Bundesfinanzhof keinen Anlass, denn die sei atypischen Ausnahmefällen vorbehalten und kommt nicht schon dann in Frage, wenn sich die Ausgaben nicht in vollem Umfang steuermindernd ausgewirkt haben.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Steuerfreie Entlastungsprämie ist gescheitert
- Getrennte Aufzeichnung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
- Förderung für private Elektrofahrzeuge ist gestartet
- Nutzung eines Privatwagens trotz Dienstwagens
- Reinvestitionsrücklage bei Schwesterpersonengesellschaften
- Baden-Württemberger Grundsteuer ist verfassungskonform
- Viele Mängel bei Kassenkontrollen in Barbershops, Tattoo- und Nagelstudios
- Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften
- Bonuspunkteprogramm ist kein Gutschein
- Bilanzierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
