Haftung einer Organgesellschaft bei mehrstufiger Organschaft
Das Finanzamt kann nicht die Tochter einer Organgesellschaft für Steuerschulden der Organmutter in Haftung nehmen.
Eine Organgesellschaft haftet nur für Steuerschulden ihres unmittelbaren Organträgers. Bei einer mehrstufigen Organschaft kann das Finanzamt daher nicht die Tochter einer Organgesellschaft für Steuerschulden der Organmutter in Anspruch nehmen. Der Bundesfinanzhof beruft sich dabei auf den Gesetzeswortlaut, nach dem für die Haftung die Organschaft zwischen den beiden unmittelbar beteiligten Gesellschaften von Bedeutung ist.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Steuerfreie Entlastungsprämie ist gescheitert
- Getrennte Aufzeichnung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
- Förderung für private Elektrofahrzeuge ist gestartet
- Nutzung eines Privatwagens trotz Dienstwagens
- Reinvestitionsrücklage bei Schwesterpersonengesellschaften
- Baden-Württemberger Grundsteuer ist verfassungskonform
- Viele Mängel bei Kassenkontrollen in Barbershops, Tattoo- und Nagelstudios
- Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften
- Bonuspunkteprogramm ist kein Gutschein
- Bilanzierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
