Eindeutige Bezeichnung der Leistung in einer Rechnung
Eine reine Gattungsbezeichnung (Hose, Kette etc.) ist auch im Billigpreissegment keine ausreichende Leistungsbezeichnung und verhindert somit den Vorsteuerabzug.
Der Vorsteuerabzug setzt neben anderen Angaben in der Rechnung auch eine eindeutige Benennung der Leistung voraus, über die abgerechnet wird. Diese Bezeichnung muss so präzise wie möglich sein, wenn es nach dem Finanzamt geht. Das hat nämlich vom Hessischen Finanzgericht Recht bekommen, dass beim massenhaften Handel von Kleidung und Modeschmuck auch im Niedrigpreissegment allein die Angabe von Stückzahl und Kleidungs- oder Schmucktyp (T-Shirts, Blusen, Jacken, Ohrring, Kette etc.) keine ausreichende Bezeichnung ist, weil damit keine eindeutige Identifizierung möglich ist. Das Gericht verlangt mindestens noch Angaben wie Marke, Modell, Farbe, Größe oder Artikelnummer, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Steuerfreie Entlastungsprämie ist gescheitert
- Getrennte Aufzeichnung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
- Förderung für private Elektrofahrzeuge ist gestartet
- Nutzung eines Privatwagens trotz Dienstwagens
- Reinvestitionsrücklage bei Schwesterpersonengesellschaften
- Baden-Württemberger Grundsteuer ist verfassungskonform
- Viele Mängel bei Kassenkontrollen in Barbershops, Tattoo- und Nagelstudios
- Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften
- Bonuspunkteprogramm ist kein Gutschein
- Bilanzierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
