Vorsteuerabzug auch aus Rechnung von Briefkastenfirmen
Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung ist auch dann zulässig, wenn der Lieferant nicht unter der Absenderadresse seine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübt.
Auf mehrere Fragen des Bundesfinanzhofs zum Inhalt einer Rechnung hat der Europäische Gerichtshofs kurz und klar geantwortet. Damit steht nun fest, dass es für den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung nicht notwendig ist, dass der Rechnungsaussteller seine wirtschaftlichen Tätigkeiten unter der Anschrift ausübt, die in der Rechnung angegeben ist. Rechnungen können damit also auch eine Postfach- oder Briefkastenadresse ausweisen, während der eigentliche Betrieb an einem anderen Ort liegt oder keine feste Betriebsstätte besteht.
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