Kleinunternehmerregelung bei der Differenzbesteuerung
Der Europäische Gerichtshof muss darüber entscheiden, wie die Jahresumsätze eines Kleinunternehmers bei der Differenzbesteuerung für Gebrauchtwaren berechnet werden.
Ein Unternehmer, der im vergangenen Jahr nicht mehr als 17.500 Euro an Umsätzen erzielt hat und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro an Umsätzen erzielt, kann bei der Umsatzsteuer die Kleinunternehmerregelung nutzen. Was genau als Umsatz zählt, ist jedoch nicht immer eindeutig: Ob bei der Differenzbesteuerung für Gebrauchtwaren der Gesamtrechnungsbetrag als Umsatz zählt oder nur die umsatzsteuerpflichtige Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis des Unternehmers (Handelsspanne), muss jetzt der Europäische Gerichtshof entscheiden. Der Bundesfinanzhof tendiert wie schon das Finanzgericht vor ihm dazu, nur die Handelsspanne als Grundlage für den Jahresumsatz heranzuziehen, hat aber die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur abschließenden Klärung vorgelegt.
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