Zuordnung der im Januar gezahlten Umsatzsteuervorauszahlung
Die bis zum 10. Januar gezahlte Umsatzsteuervorauszahlung kann bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung grundsätzlich dem Vorjahr zugerechnet werden, auch wenn der 10. Januar auf ein Wochenende fällt.
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurz vor oder nach dem Kalenderjahr abgeflossen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, als in diesem Kalenderjahr angefallen. Der Bundesfinanzhof hat bisher in ständiger Rechtsprechung einen Zeitraum von bis zu 10 Tagen als "kurze Zeit" angesehen. Nun hat der Bundesfinanzhof außerdem klargestellt, dass eine Umsatzsteuervorauszahlung, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wird, auch dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar ist, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf ein Wochenende fällt. Die Richter stellen sich mit dieser Entscheidung ausdrücklich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung und ermöglichen damit gleichzeitig eine konsistente Zuordnung der im Januar gezahlten Umsatzsteuervorauszahlung.
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