Gewerbesteuerliche Hinzurechnung gilt nicht für Messestand
Nur in Ausnahmefällen erfüllt die Miete für einen Messestand die Voraussetzungen für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung.
Bei der Gewerbesteuer werden für die Steuerberechnung Mieten und Pachten dem Gewerbeertrag anteilig wieder hinzugerechnet. Das Finanzgericht Düsseldorf hat dazu klargestellt, dass die Miete für einen Messestand im Normalfall nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegt. Die Hinzurechnung bezieht sich nämlich nur auf Mieten für das fiktive Anlagevermögen des Unternehmens, also Wirtschaftsgüter, auf die das Unternehmen dauerhaft angewiesen ist oder die für den Unternehmenszweck zwingend notwendig sind. Ein Messestand fällt aber in der Regel in keine dieser beiden Kategorien. Das Finanzamt hat allerdings Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Steuerfreie Entlastungsprämie ist gescheitert
- Getrennte Aufzeichnung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
- Förderung für private Elektrofahrzeuge ist gestartet
- Nutzung eines Privatwagens trotz Dienstwagens
- Reinvestitionsrücklage bei Schwesterpersonengesellschaften
- Baden-Württemberger Grundsteuer ist verfassungskonform
- Viele Mängel bei Kassenkontrollen in Barbershops, Tattoo- und Nagelstudios
- Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften
- Bonuspunkteprogramm ist kein Gutschein
- Bilanzierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
