Bilanzielle Beurteilung von Pfand
Die bilanzsteuerliche Behandlung von Minder- oder Mehrrücknahmen von Pfandgut richtet sich künftig allein nach den Grundsätzen, die der Bundesfinanzhof aufgestellt hat.
Schon 2013 hat der Bundesfinanzhof umfassend zur bilanzsteuerrechtlichen Beurteilung vereinnahmter und verausgabter Pfandgelder Stellung genommen. Mit einigen Jahren Verzögerung hat das Bundesfinanzministerium nun auf das Urteil reagiert und seine Verwaltungsanweisung aus dem Jahr 2005, die dem Urteil zum Teil widerspricht, ersatzlos aufgehoben. Für die bilanzielle Behandlung von Pfandzahlungen ist damit künftig allein das Urteil des Bundesfinanzhofs maßgeblich.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Steuerfreie Entlastungsprämie ist gescheitert
- Getrennte Aufzeichnung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
- Förderung für private Elektrofahrzeuge ist gestartet
- Nutzung eines Privatwagens trotz Dienstwagens
- Reinvestitionsrücklage bei Schwesterpersonengesellschaften
- Baden-Württemberger Grundsteuer ist verfassungskonform
- Viele Mängel bei Kassenkontrollen in Barbershops, Tattoo- und Nagelstudios
- Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften
- Bonuspunkteprogramm ist kein Gutschein
- Bilanzierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
