Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags auch bei Verlust
Ein Altersentlastungsbetrag ist auch dann anzusetzen, wenn er einen bereits bestehenden Verlust weiter erhöhen würde.
Der Altersentlastungsbetrag ist im Rahmen der Verlustfeststellung auch dann zu berücksichtigen, wenn sich dadurch ein nicht ausgeglichener Verlust weiter erhöht. Entgegen der Ansicht des Finanzamts ist das Finanzgericht Köln davon überzeugt, dass eine verlusterhöhende Wirkung des Entlastungsbetrags weder dem Gesetzestext noch dem Sinn und Zweck der Regelung widerspricht. Allerdings hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
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