Berechnung des Solis mit oder ohne Gewerbesteuerermäßigung
Dass die Einkommensteuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte zur Kompensation der Gewerbesteuerbelastung nur für diese Einkünfte die Bemessungsgrundlage des Solis reduziert, ist verfassungskonform.
Um die zusätzliche Belastung gewerblicher Einkünfte mit Gewerbesteuer weitgehend auszugleichen, gibt es für diese Einkünfte bei der Einkommensteuer eine entsprechende Ermäßigung. Damit reduziert sich für gewerbliche Einkünfte auch die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag. Das ist aber nach Meinung des Bundesfinanzhofs kein Grund, auch bei anderen Einkunftsarten einen Abschlag von der Einkommensteuer für die Berechnung des Solidaritätszuschlags vorzunehmen. Die Ungleichbehandlung sei in der Gesamtschau aller Steuerarten gerechtfertigt und damit nicht verfassungswidrig.
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