Namensrecht als Wirtschaftsgut
Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer Person ist ein einlagefähiges Wirtschaftsgut und damit nicht automatisch ein Wirtschaftsgut, das steuerfrei aus dem Privatvermögen veräußert werden kann.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, wie die Lizenzierung des Namensrechts an ein Unternehmen steuerlich zu bewerten ist, wenn neben der Lizenzierung noch weitere Leistungen an das Unternehmen (Beratung) erbracht werden. Laut dem Urteil ist der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person ertragsteuerlich ein Wirtschaftsgut. Er ist kein bloßes Nutzungsrecht und daher einlage- und abschreibungsfähig. Der Kläger hatte daher keinen Erfolg mit seiner Ansicht, dass mit der Übertragung des Namensrechts ein Wirtschaftsgut aus dem Privatvermögen verkauft worden sei, dessen Erträge steuerfrei seien. Stattdessen bekam das Finanzamt Recht, das im Namensrecht notwendiges Betriebsvermögen für die Beratungstätigkeit sah.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
- Jährlicher Frühjahrsputz im Steuerrecht
- Anforderungen an eine satzungsmäßige Vermögensbindung
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft
- Ratenweise Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht
- Zinsfestsetzung nach Übergang zur Einzelveranlagung
- Gewinngrenze für die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags
