Abschluss einer Betriebsprüfung ohne Aufhebung der Vorläufigkeit
Die Festsetzungsverjährung greift nach Abschluss einer Betriebsprüfung auch dann, wenn das Finanzamt vergisst, den Vorbehalt der Nachprüfung aufzuheben.
Normalerweise heben die Finanzämter nach Abschluss einer Betriebsprüfung den Vorbehalt der Nachprüfung für die geprüften Veranlagungszeiträume auf. Die Festsetzungsfrist läuft nach Überzeugung des Finanzgerichts Baden-Württemberg nach einer Außenprüfung jedoch auch dann ab, wenn das Finanzamt vergisst, den Vorbehalt der Nachprüfung aufzuheben, sofern im Prüfungsbericht dokumentiert wurde, dass die Prüfung nicht zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat. Spätere Änderungs- oder Erstattungsanträge sind in so einem Fall verjährt.
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