Kfz-Steuerbefreiung für Menschen mit Behinderung ist vererbbar
Die nachträgliche Kfz-Steuerbefreiung für eine später zuerkannte Behinderung kann nicht nur vom Halter selbst beantragt werden, sondern auch nach dessen Tod noch vom Erben.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass das Antragsrecht für die Kfz-Steuerbefreiung für eine behinderte Person nach deren Tod auf den Rechtsnachfolger (Erben) übergeht. Entgegen der Ansicht des Hauptzollamts sei das Antragsrecht kein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod untergehen würde. Das Urteil ist in den Fällen von Bedeutung, in denen die Schwerbehinderung des Verstorbenen erst kurz vor dessen Tod rückwirkend festgestellt wird, sodass diesem keine Gelegenheit mehr blieb, die ebenfalls rückwirkende Steuerbefreiung und Erstattung der bereits bezahlten Kfz-Steuer selbst zu beantragen. Das Hauptzollamt hat gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
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